 |
 |
 |
 | Alles über Punkte- Punkt für Punkt |
|
|
Welche Entscheidungen stehen im VZR?
|
Welche Entscheidungen werden im Verkehrszentralregister berücksichtigt?
Im Verkehrszentralregister werden die Verkehrsteilnehmer registriert, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst.
Grundsätzlich werden nur rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen im Verkehrszentralregister eingetragen.
- Eintragungen erfolgen nur, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde, die die Fahrerlaubnis versagt, entzogen oder neu erteilt hat, - eine Bußgeldbehörde, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot geahndet hat, -ein Gericht, das eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ausgeurteilt hat,
diese Entscheidungen dem Verkehrszentralregister mitteilt. Hierzu sind die obigen Behörden verpflichtet.
|
Wann erfolgt eine Eintragung im Verkehrszentralreg
|
Wann erfolgt eine Eintragung im Verkehrszentralregister?
Grundsätzlich wird jede Bußgeldentscheidung im Verkehrszentralregister eingetragen.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen. Folgende Entscheidungen werden nicht eingetragen:
|
|
|
 |
Verwarnungen bis 35 EUR (zzgl. Verfahrenskosten)
|
 |
Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten
|
 |
Verkehrsdelikte, die im Ausland begangen und dort verfolgt werden
|
 |
Ordnungswidrigkeiten unter 40 Euro, es sei denn, es wurde allein aus wirtschaftlichen Gründen von der Regelbuße abgewichen wird und die Geldbuße wurde nur deshalb auf unter 40 € festgesetzt.
|
|
Statistik-Punkte
|
Nach Angaben des Kraftfahrbundesamtes waren am 01.01.2008 ca. 8,6 Mio. Personen im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Im Vergleich zum Jahr 2007 waren damit 2,7 Prozent mehr Personen registriert.
Als Gründe für den Anstieg der registrierten Personen werden vom Kraftfahrbundesamt im wesentlichen Änderungen im Bußgeldkatalog, wie zum Beispiel die Neuaufnahme des Handyverbots am Steuer, aufgeführt.
Im einzelnen weist das Verkehrszentralregister folgende Zahlen aus:
- am 01. Januar 2008 waren insgesamt 8,630 Millionen Personen registriert
- insgesamt 3.939.000 Männer und 1.037.000 Frauen waren am 01. Januar 2008 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verkehrszentralregister eingetragen.
- Fast 5 Millionen Eintragungen erfolgten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und war damit der häufigste Grund für eine Eintragung im Verkehrszentralregister
- Im Jahr 2007 erfolgten 285.000 Eintragungen wegen Straftaten und 4.320.000 Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten
- Im Jahr 2007 wurden zudem 222.600 Alkohol- und Drogenverstöße und 392.000 Verstöße wegen Handynutzung im Stra0ßenverkehr registriert.
|
Rechtskraft- Wann werden die Punkte eingetragen?
|
Wann erfolgt eine Eintragung der Punkte Im Verkehrszentralregister?
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden erst dann im Verkehrszentralregister eingetragen, wenn der Bußgeldbescheid oder das gerichtliche Urteil rechtskräftig geworden sind.
Rechtskräftige werden sowohl der Bußgeldbescheid als auch ein Strafbefehl zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bzw. des Strafbefehls. Will der Betroffene den Bußgeldbescheid oder den Strafbefehl nicht akzeptieren, so muss er den Einspruch unbedingt fristgerecht einlegen. Nach Eintritt der Rechtskraft können gegen den Bußgeldbescheid als auch gegen den Strafbefehl keine Einwände mehr erhoben werden.
Nur in Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden, wenn der Betroffenen z.B. wegen Urlaub oder Krankheit unverschuldet die Fristen nicht einhalten konnte. In diesen Fällen sollte der Betroffene unverzüglich nach Kenntniserlangung des Bußgeldbescheides bzw. des Strafbefehls tätig werden, da auch für den Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand Fristen gelten.
Durch Einspruchseinlegung kann die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides bzw. des Strafbefehls verzögert werden. Auf diese Weise können Voreintragungen getilgt und damit unverwertbar werden. Zudem kann auf diese Art ggf. ein Fahrverbot hinausgezögert werden.
|
Wieviel Punkte für wieviel Taten?
|
Wie werden mehrere zusammenhängende Taten bewertet?
Mehrere Taten:
Tateinheit: Wurden durch eine Tat mehrere Verstöße gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, so werden nur die Punkte gezählt, die für das schwerste Delikt vorgesehen sind.
Beispiel: Wird ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt und dabei eine die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten, so wird nur der Verstoß „Alkoholfahrt“ bepunktet. Es liegt ein Fall der sog. Tateinheit vor.
Tatmehrheit: Wurden durch mehrere einzelne Taten mehrere Verstöße gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, so werden die Punkte aller Einzeltaten zusammengezählt.
Beispiel: A überschreitet im Abstand von mehreren Stunden auf der Fahrt von München nach Flensburg drei Mal die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Für jede Fahrt werden 3 Punkte gezählt. A hat in Flensburg insgesamt 9 Punkte gesammelt.
Eintragung im Verkehrszentralregister als auch die Punktbewertung können nicht eigenständig angefochten werden. Sie sind automatische Folge der rechtskräftigen Ahndung eines Verkehrsverstoßes. Ist der Betroffene daher mit einer Punktbewertung oder einer Ahndung nicht einverstanden, muss er fristgerecht, gegen den Bußgeldbescheid selbst Einspruch einlegen.
|
Aufbauseminare
|
Aufbauseminare
Aufbauseminare gibt es in unterschiedlicher Ausgestaltung. Neben dem allgemeinen Aufbauseminar gibt es noch besondere Aufbauseminare nach Alkohol- und Drogenfahrten bzw. besondere Aufbauseminare für Fahranfänger. Die Aufbauseminare kosten zwischen 300 € und 500 €.
Die unterschiedlichen Seminare im Überblick:
1) Das allgemeine Aufbauseminar wird durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine Aufbauseminar besteht aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden.
2) Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten werden von besonders geschulten Psychologen durchgeführt. Das besondere Aufbauseminar beinhaltet ein Vorgespräch und anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten. Neben den Sitzungen sind besondere Aufgaben zu absolvieren. Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten soll insbesondere ein Problembewußtsein für Alkoholkonsum und Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren geschaffen bzw. erneuert werden.
3) Das Aufbauseminar für Fahranfänger wird wie bei dem allgemeinen Aufbauseminar durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine Aufbauseminar besteht aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. Insgesamt stellt das Aufbauseminar für Fahranfänger demnach ein allgemeines Aufbauseminar dar, welches jedoch gerade auf die Unerfahrenheit und höherer Risikobereitschaft der Führerscheinneulinge Rücksicht ausgerichtet ist.
|
Auskunft aus dem Register
|
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
Auf Antrag wird bestimmten Behörden und den betroffenen Privatpersonen Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister erteilt.
Um sicherzustellen, dass die Daten nicht an unbefugte geraten, muss sich der Antragssteller identifizieren. Dies kann der Antragsteller, indem er seine Unterschrift beglaubigen lässt oder dem Antrag eine Kopie des Passes oder der Vorder- und Rückseite des Personalausweises beifügt.
In dem Antrag ist der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort anzugeben. Bitte beachten Sie, dass Auskünfte nur schriftlich und damit nicht am Telefon erteilt werden.
Der Antrag auf Auskunft ist zu richten an das Kraftfahrt-Bundesamt Verkehrszentralregister 24932 Flensburg
Das Kraftfahrtbundesamt bietet unter dem folgenden Link ein Antragsformular an, dass kostenlos und sinnvollerweise für den Antrag genutzt werden sollte.
Bitte hier klicken, um zum Auskunftsformular des Kraftfahrtbundesamtes zu gelangen!
|