Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art (z.B. LKW ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, PKW mit Anhänger)
LKW ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen