Tilgungsfristen

Löschung von Punkten

Wann werden die Punkte aus dem Verkehrszentralregister gelöscht?

Die Tilgungsfristen richten sich grundsätzlich nach § 29 StVG, der besagt:

1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. 2Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,
b)
bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
c)
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
in allen übrigen Fällen

Für die häufigsten Fälle gelten folglich folgende Fristen:



Fristen für Punktelöschung

Bei Ordnungswidrigkeiten werden die daraus resultierenden Punkte grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren getilgt. Die Tilgung erfolgt jedoch nicht, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist ein neuer punktbewehrter Verstoß begangen wird. Eine Tilgung erfolgt dann nicht.
Bei Straftaten, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt stehen, in fünf Jahren.
Bei Punkten aus Straftaten gem. §§ 315c (Straßenverkehrsgefährdung unter Alkohol-bzw. Drogeneinfluß), 316 (Drogen- oder Trunkenheitsfahrt) oder 323a (Vollrausch) StGB oder wenn ein Entzug der Fahrerlaubnis/Sperrfrist ausgesprochen wurde beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.


Hemmung der Tilgung

Werden die Punkte nach Ablauf der Tilgungsfristen in jedem Fall getilgt?

Nein! Begehen Sie vor Ablauf der Tilgungsfrist einen weiteren punktbewehrten Verkehrsverstoß oder eine weitere Straftat, so wird die Tilgung gehemmt. Das bedeutet, dass die eigentlich nach Ablauf der Tilgungsfrist zu löschenden Eintragungen so lange nicht gelöscht werden können, bis für alle Eintragungen, also auch für die neuen Punkte, die Tilgung eintreten würde.

Beispielsfall:
Angenommen Sie haben am 01.01.2006 einen Rotlichtverstoß begangen. Der Bußgeldbescheid wurde am 01.06.2006 rechtskräftig. Mit Ablauf des 01.06.2008 würden die Punkte aus dem Rotlichtverstoß dann vollständig gelöscht werden.

Haben Sie allerdings am 01.01.2007 wegen zu schnellem Fahren Punkte kassiert und wurde der Bußgeldbescheid am 01.06.2007 rechtskräftig, so werden die Punkte aus dem Rotlichtverstoß nicht am 01.06.2008 gelöscht, weil die Punkte aus der Geschwindigkeitsübertretung diese Tilgung hemmen.

Die Punkte aus der Geschwindigkeitsübertretung würden am 01.06.2009 gelöscht werden. Wurden bis zum 01.06.2009 keine weiteren Verstöße von Ihnen begangen, so werden am 01.06.2009 sowohl die Punkte aus der Geschwindigkeitsübertretung als auch die Punkte aus dem weiter zurückliegenden Rotlichtverstoß am 01.06.2009 vollständig gelöscht. Die Löschung der Punkte aus dem Rotlichtverstoß wurde durch die Geschwindigkeitsübertretung folglich ein Jahr lang bis zum 01.06.2009 gehemmt.

§ 29 Abs. 6 StVG bestimmt diesbezüglich:

"Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten."

Die Überliegefrist definiert sich wie folgt:

"Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. 2Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt."







Absolute Tilgungsfrist bei Punkten

Gibt es eine absolute Tilgungsfrist?

Ja! Punkte aus Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach fünf Jahren gelöscht. Dies gilt unabhängig von weiteren späteren Eintragungen, die die Löschung der alten Punkte eigentlich gehindert hätten.

Im obigen Beispielsfall würden die Punkte aus dem Rotlichtverstoß demnach spätestens am 01.06.2011 gelöscht.

Aber Achtung: Bei Eintragungen aufgrund von Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Trunkenheitsfahrten im Sinn des § 24a StVG gilt diese absolute Tilgungsfrist nicht! Eine solche Eintragung wird stets durch neue Ordnungswidrigkeit gehemmt.





Ab wann läuft die Tilgungsfrist?

Die Tilgungsfristen beginnen unterschiedlich. Grundsätzlich gilt:



Tilgung durch Verzögerung?

Kann ich durch Hinauszögern der Rechtskraft des Bußgeldbescheides eine Löschung der alten Punkte erwirken?

Grundsätzlich ja. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit stark eingeschränkt. Früher war es so, dass nur eine rechtskräftige Entscheidung eine Löschung der alten Punkte gehemmt hat. Dies wurde aber geändert, da in der Vergangenheit Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide nur mit dem Zweck eingelegt wurden, die Rechtskraft des neuen Bußgeldbescheides so lange hinauszuzögern, bis die alten Punkte gelöscht werden mussten.

Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und eine sog. Überliegefrist von einem Jahr eingeräumt.
Eine Ablaufhemmung tritt danach auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und diese bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung im Verkehrszentralregister führt.

Das würde im obigen Beispielsfall folgendes bedeuten:
Am 01.06.2006 wurde der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Am 01.06.2008 würden die Punkte aus dem Rotlichtverstoß daher getilgt. Haben Sie aber am 01.01.2008 einen erneuten punktbewehrten Verkehrsverstoß begangen, so tritt die Hemmung der Löschung der alten Punkte ein, wenn die neuen Punkte bis zum Ablauf der Überliegefrist in das Verkehrszentralregister eingetragen werden.

Die Überliegefrist beträgt ein Jahr und läuft ab Tilgungsreife. Die Tilgungsreife wäre in unserem Beispielsfall für die Punkte aus dem Rotlichtverstoß der 01.06.2008. Die Überliegefrist läuft daher erst am 01.06.2009 ab.

Nur in Ausnahmefällen dürfte die Eintragung der neuen Punkte derart lange, z.B. durch Rechtsmittel hinausgezögert werden, dass die Eintragung von neuen Punkten erst nach Ablauf der Überliegefrist erfolgt.





Punkte und Führerschein auf Probe

Besonderheiten bei Führerscheinen auf Probe:

Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.

Unabhängig davon, wann der Inhaber des Führerscheines auf Probe daher welche Verkehrsverstöße begeht, Eintragungen werden in seinem Fall auch dann noch nicht gelöscht, wenn die Tilgungsfrist eigentlich eingetreten wäre.

Bei Inhabern von Führerscheinen auf Probe bleiben die Eintragungen zunächst bestehen. Wäre eine Eintragung eigentlich Tilgungsreif gewesen, so kann die Tilgung der Eintragung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst mit Ablauf der Probezeit gelöscht werden.





Tilgungsfristen von Punkten

bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. (Dieser Beginn der Tilgungsfrist wird immer beim klassischen Bußgeldbescheid oder bei einer Entscheidung eines Amtsgerichtes in Bußgeldsachen maßgeblich sein.)
bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.